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Vorweg:
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind die unten
folgenden Hinweise für Sie nicht von Bedeutung. Wir arbeiten
mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen, verrechnen unser
Honorar direkt mit Ihrer Versicherung und holen auch kostenlos
für Sie die Rechtsschutz-Kostendeckungs-Bestätigung
ein.
Bei
Rechtsschutzversicherungsverhältnissen ist regelmäßig
eine freie Anwaltswahl möglich. Dadurch kann häufig
das gesamte Kostenrisiko (Anwaltskosten, Gerichtsgebühren,
Sachverständige etc.) ausgeschaltet werden. Zur rechtzeitigen
Klärung und Absicherung des Bestehens und des Umfanges
der Rechtsschutzdeckung wird gleich zu Beginn von der Versicherung
eine schriftliche Kostendeckungszusage eingeholt.
Die
Honorargestaltung orientiert sich grundsätzlich am Rechtsanwaltstarifgesetz
und an den Autonomen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte.
Die Vereinbarung eines im Vorhinein abgegrenzten Pauschalhonorars
ist im Einzelfall möglich und im außer-prozessualen
Bereich, insbesondere bei Verträgen, häufig sinnvoll.
Für
den Fall einer Prozessführung ist auch darauf hinzuweisen,
dass der unterliegende Gegner der obsiegenden Partei grundsätzlich
die Kosten der Prozessführung zu ersetzen hat.
Grundsätzlich erfolgt eine quartalsmäßige Abrechnung
bzw. Zwischenabrechnung unter Auflistung der Leistungen, was
auch Transparenzgründen dient.
Bei
Forderungen gegen Versicherungen (vor allem der gesamte Haftpflichtversicherungsbereich
nach Verkehrsunfällen) werden auch bei vorprozessualer
Erledigung und außergerichtlicher Einigung die Anwaltskosten
von der gegnerischen Versicherung zusätzlich zum Schadensbetrag
gefordert und stets versucht, bestmöglich Kostenersatz
anzustreben. Auch
für den Fall, dass die außergerichtliche Betreibung
zu keinem oder nur zu einem Teilerfolg führt und keine
Rechtsschutzdeckung besteht (daher kein oder nur teilweiser
Kostenersatz durch die gegnerische Versicherung) kann in besonderen
Einzelfällen eine Vereinbarung getroffen werden, die dem
Klienten das Kostenrisiko nimmt, was vor allem bei größeren
aber vorweg unsicheren Ansprüchen und berücksichtigungswürdigen
Fällen (schwerste Verletzungen nach Unfällen, Folgeschäden
nach ärztlichen Fehlbehandlungen, geringes oder kein Einkommen
etc.) denkbar ist, aber einer ausnahmsweisen Vereinbarung bzw.
ausdrücklichen Zusage im Einzelfall bedarf.
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