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Strafrecht – Strafverteidigung – Haft


1. Strafrecht und Strafen:

Unter Strafrecht fallen grob gesprochen alle Handlungen, die wie der Name schon sagt, vom Gesetzgeber mit Strafe bedacht worden sind.

Diese Handlungen sind einerseits im Strafgesetzbuch (kurz StGB) selbst niedergeschrieben, aber auch in vielen anderen Gesetzen – sogenanntes Nebenstrafrecht (zB Waffengesetz, Suchtmittelgesetz etc.) – geregelt.

Die gesetzlich vorgesehenen Strafen sind Geld- oder Freiheitsstrafen. Diese Strafen können auch in kombinierter Form verhängt werden bzw. unter den entsprechenden Voraussetzungen auch nur „bedingt“ oder „teilbedingt“ ausgesprochen werden. In diesem Fall wird der „bedingte“ Strafteil nicht vollstreckt, sofern sich der Verurteilte innerhalb einer festgesetzten Probezeit „wohl“ verhält. Sollte der Verurteile innerhalb dieser Probezeit sich ein weiteres Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, besteht die Möglichkeit, den bedingt nachgesehenen Strafteil zu widerrufen – d.h. die nachgesehene Strafe wird vollstreckt (es ist dann die Geldstrafe zu zahlen oder die Gefängnisstrafe anzutreten). Nach „reibungslosem“ Ablauf der Probezeit wird der bedingt nachgesehene Strafteil nunmehr endgültig nachgesehen, er kann daher nicht mehr widerrufen und auch nicht vollstreckt werden.

Bei der bedingten Nachsicht eines Strafteils, hat der Richter auch die Möglichkeit sogenannte Weisungen auszusprechen. Das sind Gebote bzw. Verbote die sich an den Verurteilten richten, gegen die er während der Probezeit nicht verstoßen darf. In Frage kommt zB die Weisung bestimmte Orte zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten oder sich regelmäßig bei Gericht bzw. einer Behörde zu melden.

Unter besonderen Umständen besteht auch neben der Strafe noch die Möglichkeit, die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bzw. in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter zu verfügen.


2. Warum soll ich einen Verteidiger aufsuchen:

Das Recht auf eine effektive Verteidigung ist eine grundlegende Stütze des Rechtsstaates und auch in der europäischen Menschrechtskonvention verankert. Es soll das Gleichgewicht zum staatlichen Strafanspruch herstellen, schließlich gilt gemäß der österreichischen Bundesverfassung das Anklageprinzip und die Unschuldsvermutung. Das heißt, der Staat muss demjenigen, der im Verdacht steht eine strafbare Handlung begangen zu haben, seine Schuld nachweisen und nicht der Verfolgte seine Unschuld. Dies erfolgt durch das Zusammenspiel von Staatsanwalt und den Polizeibehörden. Dabei handelt es sich um genau auf dieses Gebiet spezialisierte Institutionen, die auch bestens mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sind. Der Umstand, dass die Schuld nachgewiesen werden muss, führt dazu, dass aktiv gegen einen Verdächtigen ermittelt wird. Der „normale“ Bürger ist weder mit der Vorgehensweise dieser Institutionen, noch mit ihrem Umgang vertraut und verfügt auch nicht über dasselbe strafrechtliche Wissen. Sollte er mit diesen Institutionen in „Konflikt“ geraten bzw. sich ihnen gegenüber rechtfertigen müssen, ist er ihnen naturgemäß weit unterlegen.

Der Verteidiger stellt in diesem gesetzlichen System wieder das Gleichgewicht her. Er verfügt über eine lange dauernde einschlägige Ausbildung und gewährleistet, dass der Verfolgte jedenfalls mit den staatlich tätigen Behörden auf einer Ebene steht und er seine Rechte wahren kann. Gerade die österreichische Rechtsanwaltsordnung verlangt, dass nicht nur das Studium der Rechtswissenschaften absolviert wird, sondern ist auch das Gerichtsjahr zu durchlaufen sowie mehrjährige Praxiszeiten und der Besuch von Ausbildungsseminaren nachzuweisen. Erst der Verteidiger ermöglicht somit dem Verfolgten eine effektive Verteidigung. Deshalb sind dem Verteidiger im Gesetz auch umfangreiche Rechte eingeräumt und ist er sogar dazu verpflichtet alles unumwunden vorzubringen, was seinem Mandanten zum Vorteil gereicht.


3. Welchen Verteidiger soll ich auswählen:

Eine tatsächlich effektive Verteidigung ist jedoch nur bei Kenntnis der einschlägigen Verfahrensbestimmungen möglich. Diese sind großteils in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt aber auch in vielen Nebengesetzen (GRBG, JGG, OGHG, GSchG, FinStrG, StEG, StVG und viele andere). Insofern lässt sich das Strafrecht aufgrund der Vielzahl seiner auch in Nebengesetzen vorhandenen Bestimmungen als eigenes Spezialgebiet charakterisieren. Diesen Umstand sollten Sie zwingend bei der Wahl Ihres Verteidigers berücksichtigen. Ein Rechtsbeistand der sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht auseinandersetzt und auch seine Ausbildung vertieft im Strafrecht gewichtet hat, wird Ihnen in diesem komplexen Rechtsgebiet natürlich eher eine effektive Verteidigung ermöglichen können, als jemand der nur gelegentlich mit Strafrecht in Berührung kommt.

Mein Verständnis von einem guten Verteidiger besteht darin, sich mit vollem Engagement für den Mandanten persönlich einzusetzen. Der Mandant wird daher nicht nur bei sämtlichen Wegen begleitet, sondern suche ich auch immer aktiv den Kontakt zu Richtern und Staatsanwälten. Das funktioniert natürlich umso besser, je intensiver die strafrechtliche Ausbildung und das strafrechtliche Tätigkeitsfeld gestaltet ist.


4. Die Bedeutung rechtzeitig einen Verteidiger aufzusuchen:

Ein Verteidiger sollte gleich bei den ersten Anzeichen von strafrechtlichen Problemen aufgesucht werden. Schon bei den ersten Kontakten mit den Sicherheitsbehörden (Einvernahmen) ist es sinnvoll professionelle Hilfe beizuziehen, um sich „richtig“ zu verhalten. Dadurch ist es gleich zu Beginn möglich, die Angelegenheit in die richtigen Bahnen „zu lenken“. Je früher das funktioniert, desto besser ist auch das Endergebnis.

Schafft man es bereits im Vorfeld alle Verdachtsmomente zu zerstreuen, so wird das Verfahren eingestellt, ohne dass die Gerichte damit befasst werden. Lassen sich die Verdachtsmomente nicht ganz beseitigen, so besteht bei richtiger Verantwortungsweise oftmals die Möglichkeit einer Diversion. Darunter versteht man die Zurücklegung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft unter Setzung einer Probezeit und man bekommt die Zahlung eines Geldbetrages, die Verrichtung von gemeinnützigen Leistungen oder ähnliches auferlegt. Dies hat ebenfalls den Vorteil, dass die Gerichte nicht mit der Angelegenheit befasst werden und somit eine Verurteilung, die naturgemäß mit einem Eintrag im Strafregister und eventuellen weiteren Repressalien (z.B. Entzug des Führerscheines, der Gewerbeberechtigung, und dergleichen) verbunden ist, unterbleibt.

Sollte aufgrund der Schwere der zur Last gelegten Tat eine Befassung der Gerichte unvermeidbar sein, bringt ein ehestmögliches professionelles Einschreiten eine wesentlich bessere Ausgangsposition für das Gerichtsverfahren. Man kann bereits während der Ermittlungen gezielt auf entlastende Umstände und Zeugen hinweisen. Sollten diese Umstände nicht verfolgt werden, besteht auch noch genug Zeit eigene Ermittlungen anzustellen.

Daher zögern Sie nicht, uns so früh wie möglich zu kontaktieren, denn es geht um Ihr Recht und gerade im Strafrecht auch um sehr einschneidende Maßnahmen.

      Dr. Marcus Januschke