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Der Großteil der typischen Verkehrsunfälle kann rasch und auf außergerichtlichem Wege (also ohne Gerichtsverhandlung) erfolgreich gelöst werden. Bei einer Prozessführung ist auch darauf hinzuweisen, dass der unterliegende Gegner der siegreichen Partei grundsätzlich die Kosten der Prozessführung zu ersetzen hat (wobei, wenn vorhanden, die Rechtsschutzversicherung bei Unterliegen sämtliche eigene Kosten wie auch die des Gegners und die sonstigen Verfahrenskosten deckt). Die Einholung einer Kostendeckungszusage mit rechtsschutzmäßiger Beauftragung erledigen wir gleich zu Beginn für Sie, wenn Sie uns Ihre allfällige Rechtsschutzversicherung samt Polizzennummer bekanntgeben.
Unsere Tätigkeit umfasst sowohl den außergerichtlichen Lösungsversuch, insbesondere bezüglich der zivilrechtlichen Ansprüche (Sachschaden, sonstige vermögensrechtliche Schäden wie Kleiderschäden oder Verdienstentgang, Schmerzengeld) als auch, wenn der außergerichtliche Versuch zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führt (und eine Kostendeckung gegeben ist bzw. das Kostenrisiko vertretbar erscheint) jede Form der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung oder auch Anspruchsabwehr. Dabei ergreifen wir sämtliche mögliche juristischen Mittel (bei allen Bezirksgerichten, Landesgericht, Handelsgericht, Klagen bzw. Mahnklagen, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle, Klagebeantwortungen, Schriftsätze und Streitverhandlungen, in jeder Phase auch sinnvoll erscheinende Vergleichsgespräche, weiters sämtliche Rechtsmittel wie Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile über Revisionen an den Obersten Gerichtshof bis zum Exekutionsverfahren nach rechtskräftiger Entscheidung). Parallel dazu übernehmen wir auch gerne die Vertretung in einem allfälligen Strafverfahren (zB wegen fahrlässiger Körperverletzung), sowohl im Rahmen der Strafverteidigung als auch in Form einer Privatbeteiligtenvertretung, wenn Sie wegen eines Vorfalls Beschuldigter oder Geschädigter sind.
Unter einer guten anwaltlichen Vertretung verstehen wir nicht nur ein rasches Tätigwerden und fortlaufende Information, sondern auch ein ernsthaftes Eingehen auf Ihre individuelle Situation sowie Berücksichtigung zahlreicher Aspekte auch aus der modernsten Rechtsprechung. Um nur kurz ein paar Beispiele zu nennen muss sich der Schadenersatz keinesfalls auf einen Fahrzeug-Sachschaden beschränken, gibt es neben körperlichem Schmerzengeld auch seelisches Schmerzengeld oder zB auch in besonderen Fällen Ansprüche der Angehörigen eines Opfers (siehe dazu unten die Beiträge betreffend seelisches Schmerzengeld und Trauer-/Schock-Schmerzengeld) und genügt es in Fällen schwerer Verletzungen mit ungewissem Heilungsverlauf bzw. drohenden Spät- und Dauerfolgen regelmäßig nicht, eine bestimmte Schmerzengeldabfindung auszuhandeln. In einem solchen Fall muss auch ein Feststellungsurteil oder wenigstens eine außergerichtliche Erklärung (zumindest der Haftpflichtversicherung) erwirkt werden, mit der die Haftung für die Folgen dem Grunde nach anerkannt und in diesem Zusammenhang auf den Einwand der Verjährung verzichtet wird. Dies deswegen, um eine Ausdehnung der dreijährigen Verjährungsfrist auf 30 Jahre zu erlangen, sonst könnten zB spätere Verschlechterungen samt allfälliger Folgeoperationen, Folge-Schmerzengeldansprüche, Folgekosten etc. wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden. Ich möchte nicht behaupten, dass Sie für eine derart gute Beratung und Vertretung ausschließlich nur in unsere Kanzlei kommen könnten, muss aber jedenfalls dringendst dazu raten, auf die Beiziehung eines – wenn möglich spezialisierten – Rechtsanwaltes nicht zu verzichten. Diese Information sowie die oben ersichtlichen Spezialbeiträge mögen Ihnen dazu einige Denkanstöße geben und vielleicht auch bei Ihrer Auswahl eines Rechtsanwaltes helfen. Dr. Oliver Koch
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